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16.07.2021

Einheitliches Patentsystem startet voraussichtlich in 2022

Verfassungsbeschwerden gegen die Schaffung eines einheitlichen europäischen Patentgerichts abgewiesen.

Einheitliches Patentsystem startet voraussichtlich in 2022

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ist Teil eines umfassenderen europäischen Regelungspakets zum Patentrecht, dessen Kern die Einführung eines neuen "Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung" (EPeW; oft kurz 'Einheitspatent' genannt) als neues Schutzrecht auf der Ebene der Europäischen Union ist. Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Das EPGÜ sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Dem Einheitlichen Patentgericht soll in Bezug auf die Patente die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen werden. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzungen, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben.

Das zu schaffende "Einheitliche Patentsystem" findet nach Inkrafttreten des EPGÜ Anwendung. Das EPGÜ tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der 13. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern darunter die Urkunden der drei Staaten sind, in denen es im Jahr 2012 die meisten gültigen europäischen Patente gab, d. h. Deutschland, Frankreich und  Italien. Informationen zum Stand der Ratifizierung sind auf der Website des Rats der Europäischen Union zu finden.

In Deutschland wurde das "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht" (= 'EPGÜ-Zustimmungsgesetz', EPGÜ-ZustG II) am 26.11.2020 vom Bundestag verabschiedet. Es hat am 16.12.2020 den Bundesrat passiert. Zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen das EPGÜ-ZustG II richteten, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. Juni 2021 und dessen Veröffentlichung am 9. Juli 2021 abgelehnt. Somit kann die EPGÜ-Ratifizierung Deutschlands nun in die Wege geleitet werden.

Da das einheitliche Patentsystem untrennbar mit der Errichtung des EPG verknüpft ist, das die Zuständigkeit in Bezug auf Einheitspatente und klassische europäische Patente besitzt, wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass das EPeW Anfang 2022 startet.

Ein Einheitspatent kann für jedes europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ erteilt wird. Anfangs wird das Einheitspatent nicht in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten, da voraussichtlich noch nicht alle dieser Staaten das EPGÜ ratifiziert haben werden, wenn es in Kraft tritt. Ausstehende Ratifizierungen werden wahrscheinlich nach und nach erfolgen, sodass es verschiedene Generationen von Einheitspatenten geben wird, die eine unterschiedliche territoriale Reichweite haben. Die Reichweite einer bestimmten Generation von Einheitspatenten bleibt während ihrer gesamten Laufzeit unverändert, auch wenn nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung weitere Ratifizierungen des EPGÜ erfolgen. Die territoriale Reichweite von Einheitspatenten wird also nicht auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt, die das EPGÜ nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung durch das Europäische Patentamt ratifizieren.

Die F.O.M. plant mit ihrem Kooperationspartner SPECTARIS, im Februar 2022 ein eintägiges "Innovationsseminar" zu dem Thema durchzuführen.


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